Allgemeine Verkaufsbedingungen
§1 Allgemeines – Geltungsbereich
Alle Geschäftsbeziehungen, insbesondere Verträge über den Verkauf und/oder Lieferung von Waren, welche zwischen der Schencking Vertriebsgesellschaft mbH, Neue-Brauerei-Straße 2-4, 66740 Saarlouis – im Folgenden „Verkäufer“ und dem Kunden – im Folgenden „Kunde“ – entstehen, werden ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Fassung geführt bzw. abgeschlossen.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Verkäufers sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit dem Kunden über die vom Verkäufer angebotenen Waren und Leistungen schließt. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren und Leistung gelten diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden daher keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§2 Angebot, Bestellungen und Vertragsschluss
Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Der Verkäufer ist zum Weiterverkauf der Waren an einen Dritten zwischen Angebot und Annahme berechtigt. Bestellungen des Kunden sind für den Verkäufer nur bindend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch den Verkäufer bestätigt wurden oder der Verkäufer die Waren geliefert bzw. die Leistung erbracht hat. Eine bestätigte Bestellung kann durch den Kunden nur mit schriftlicher Genehmigung und unter Berücksichtigung der vom Verkäufer eventuell auferlegten Bedingungen geändert werden. Das gilt entsprechend für die Modifikation dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Die Ware bzw. Leistung muss nur die Beschaffenheit haben, die im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung jeweils einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen genannt ist. Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Ware bzw. die Leistung abschließend beschrieben. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, dass die gelieferte Ware bzw. die erbrachte Leistung für die vom Kunden vorgesehene Verwendung geeignet ist. Der Verkäufer ist berechtigt, die Beschaffenheit einseitig zu ändern, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder eine technische Verbesserung darstellt und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Stellt der Verkäufer dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein Muster oder eine Probe zur Verfügung, dann müssen diese nicht die Beschaffenheit wie im Vertrag haben. Satz 1 gilt entsprechend für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten, die der Verkäufer dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung stellt. Sie sind in keinem Fall zugesicherte oder garantierte Beschaffenheitsmerkmale.
Bei öffentlichen Äußerungen des Herstellers, des Verkäufers, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Beschaffenheit der Waren bzw. Leistungen (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten), insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, wird vermutet, dass diese Äußerungen nicht kausal für den Abschluss des Vertrages durch den Kunden waren.
Gewichts- und Maßangaben sowie die Angabe sonstiger technischer Werte und Eigenschaften erfolgen im Rahmen der einschlägigen DIN-Bestimmungen. Die Verwendung natürlicher Zuschlagstoffe kann zu Schwankungen der Beschaffenheit der Produkte des Verkäufers führen, wie z.B. Farbschwankungen, Ausblühungen oder Oberflächenrisse. Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen stellen – von Falschlieferungen abgesehen – keine Abweichungen von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit dar, soweit die Produkte des Verkäufers im Übrigen die DIN-Normen erfüllen.
Der Verkäufer behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Proben, Abbildungen, Entwürfen, Modellen, oder sonstigen Unterlagen („Unterlagen“), die er dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte, insbesondere sämtliche Eigentums- und/oder Urheberechte, uneingeschränkt vor. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers ist der Kunde weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an den Verkäufer herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden endgültig unterbleibt.
Mit Zustandekommen des Vertragsabschlusses entsteht für den Kunden eine Abnahmeverpflichtung für die bestellten Waren des Verkäufers.
§3 Anwendungstechnische Beratung
Anwendungstechnische Beratung gibt der Verkäufer nach bestem Wissen. Angaben und Auskünfte über Eignungen und Anwendungen der Waren des Verkäufers befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke; die Empfehlungen des Verkäufers sind unverbindlich und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis und Nebenverpflichtung aus dem Vertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart ist.
§4 Preise
Die Preise des Verkäufers sind Nettopreise. Frachtkosten, Umsatzsteuer und sonstige mit der Durchführung des Vertrags verbundene Kosten („Zusatzkosten“) sind hierin noch nicht einbezogen.
Wenn und soweit nicht abweichend im Vertrag geregelt, sind sämtliche Preisangaben des Verkäufers in Euro. Sofern der Verkäufer Zusatzkosten getragen hat, kann er von dem Kunden Erstattung verlangen, dies gilt insbesondere für etwaige durch eine nachträgliche Bestelländerung verursachte Kosten.
Es gelten – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist und vorbehaltlich etwaiger Fehler – die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses jeweils geltenden aktuellen Preise des Verkäufers gemäß Preisliste.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, vor Ausführung der Lieferung bzw. Leistung, den vereinbarten Preis nach billigem Ermessen in der Weise anzuheben, wie es der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle des Verkäufers stehenden Preisentwicklung, entspricht. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn Änderungen z. B. bei Wechselkursen, Währungsregularien, Zöllen, Tarifverträgen, Material- oder Herstellungskosten, Transport- oder Energiekosten oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer für den Verkäufer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. bei den Kosten von Materialien, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Energiekosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise vom Verkäufer zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Verkäufer wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens im gleichen Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Verkäufer ist insbesondere bezüglich Preiserhöhungen berechtigt und bezüglich Preisermäßigungen verpflichtet, die bei Lieferung der Waren bzw. Erbringung der Leistungen dann gültigen Preise zugrundezulegen, wenn die Lieferung bzw. Leistung erst mehr als drei (3) Monate nach dem Vertragsabschluss erfolgt und dem Vertragsabschluss seinerzeit die Listenpreise des Verkäufers zugrunde lagen; etwaige beim seinerzeitigen Vertragsabschluss vereinbarte Rabatte und Preisnachlässe behalten in jedem Fall weiterhin ihre Gültigkeit. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. Der Verkäufer wird den Kunden über die Änderung des Preises hinsichtlich der Lieferung der Waren bzw. der Erbringung der Leistungen unverzüglich in Textform samt einer Begründung unterrichten.
Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern der Verkäufer ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz eine erbrachte Lieferung bzw. Leistung zurücknimmt, hat der Verkäufer Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 % des Rechnungswertes der jeweiligen Lieferung bzw. Leistung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.
§5 Zahlungsbedingungen
Der Kunde hat – sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertragsschluss nichts anderes ergibt – die Lieferung bzw. Leistung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Ab-zug zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf grundsätzlich besonderer schriftlicher Vereinbarung. Skonto wird jedoch ausschließlich auf den Warenwert gewährt.
Die Zahlung hat durch Überweisung an den Verkäufer oder durch Lastschrifteinzug zu erfolgen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe eines Schecks oder Wechsels lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb der in § 5 Ziff. 1 bestimmten Frist nach („Zahlungsverspätung“), kann der Verkäufer Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) ab Fristablauf verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, durch die die Vermögenslage des Kunden verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Kunden fällig. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückzubehalten.
Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Kunde gegenüber Forderungen des Verkäufers nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, einschließlich der Rechte aus § 369 HGB.
§6 Liefertermine, -fristen und Lieferbeeinträchtigungen
Leistungstermine oder -fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Verbindlich ist eine Vereinbarung über Leistungstermine oder -fristen lediglich dann, wenn diese individuell durch die Parteien vereinbart sind und in der Auftragsbestätigung des Verkäufers ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Einhaltung der Liefertermine bzw. -fristen setzt jedoch voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere die Abklärung aller technischen Fragen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt weiterhin vorbehalten.
Der Verkäufer leistet nur vorbehaltlich seiner richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Entsprechend ist der Verkäufer nicht zur Leistung verpflichtet, soweit und solange er trotz des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts aus von dem Verkäufer nicht zu vertretenden Gründen von seinem Lieferanten nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird.
Sollte die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht durch den Verkäufer direkt oder indirekt infolge eines nach Vertragsschluss eintretenden, außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Ereignisses, beeinträchtigt werden, dass das eingetretene Ereignis, bzw. dessen Auswirkungen, durch den Verkäufer auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln nicht vermieden oder unschädlich gemacht werden konnte („Höhere Gewalt“), wird der Verkäufer für die Zeit und insoweit, wie die Beeinträchtigung besteht, von seiner Leistungspflicht entbunden und die Gegenleistungspflicht entfällt korrespondierend im selben Umfang. Der Verkäufer haftet dann auch nicht für Kosten, Aufwendungen und Schäden, die dem Kunden oder Dritten wegen der Nichterfüllung oder der verspäteten Erfüllung durch den Verkäufer entstehen. Als Ereignisse Höherer Gewalt in diesem Sinne gelten insbesondere:
- Naturereignisse, Überschwemmungen, Blitzschlag, Sturm, Erdbeben, Feuer, Explosion;
- Krieg, kriegerische Auseinandersetzung, Terror, Sabotage, Piraterie, Aufruhr, Rebellion;
- Importverbote, Exportverbote, Embargos;
- rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen seitens des Verkäufers oder seiner Arbeitnehmer;
- Energiemangellagen (insbesondere die Nichtverfügbarkeit, Rationierung oder Beschränkung der Verwendung von Strom, Gas und Treibstoffen);
- Epidemien, Pandemien, ansteckende Krankheiten, Quarantänemaßnahmen, Reise- und Ausgangsbeschränkungen;
- behördliche oder gerichtliche Anordnungen und Maßnahmen;
- sonstige Betriebsstörungen, die durch ein Ereignis außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers verursacht werden.
Ein Ereignis Höherer Gewalt liegt auch dann vor, wenn dieses bei Auftragnehmern oder Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterauftragnehmern, bzw. Unterlieferanten, eintritt und hierdurch die Erfüllung der vertraglichen Pflicht des Verkäufers gegenüber dem Kunden beeinträchtigt wird.
Der Verkäufer wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt sowie die Art und die voraussichtliche Dauer des Ereignisses Höherer Gewalt, bzw. dessen Auswirkungen, informieren und im gleichen Maße auch dann, sobald das Ende des Ereignisses Höherer Gewalt, bzw. seiner Auswirkungen, absehbar ist.
Der Verkäufer ist im Falle eines Ereignisses Höherer Gewalt berechtigt, aber nicht verpflichtet, Unterauftragnehmer mit der Leistungserfüllung zu beauftragen. Der Verkäufer wird sich ferner bemühen, das Ereignis Höherer Gewalt, bzw. dessen Auswirkungen so schnell zu beseitigen, wie ihm dies vernünftigerweise zumutbar ist. Dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass 10 % des vereinbarten Kaufpreises als oberste Grenze der Zumutbarkeit gelten.
Sollte das Ereignis Höherer Gewalt, bzw. dessen Auswirkungen, länger als zwei Monate ununterbrochen andauern, sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, bzw. von diesem zurückzutreten.
Bei Leistungsverzögerungen aufgrund nicht oder nicht rechtzeitig vom Kunden dem Verkäufer zur Verfügung gestellter Unterlagen und Informationen, die zur Leistungserbringung des Verkäufers notwendig sind, ist der Verkäufer solange berechtigt, seine Leistung aufzuschieben, bis der Käufer die zur Leistungserbringung des Verkäufers notwendigen Unterlagen und Informationen bereitgestellt hat.
Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Nettorechnungswertes der jeweiligen Lieferung bzw. Leistung für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Nettorechnungswertes der jeweiligen verspäteten Lieferung bzw. Leistung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Verkäufer nachweist, dass der tatsächliche Schaden niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
Der Verkäufer ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
Sofern eine Leistung auf Abruf des Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet den Abruf, unter konkreter Beschreibung der Lieferung bzw. Leistung und Nennung des Liefer- bzw. Leistungsdatums, mindestens vier (4) Wochen vor Erbringung der Lieferung bzw. Leistung schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Soweit nichts Anderes vereinbart ist, hat der Kunde bestellte Abrufware spätestens drei (3) Monate nach der Bestellung abzurufen; anderenfalls kann der Verkäufer nach entsprechender Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§7 Lieferort und Gefahrenübergang
Sofern sich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Lieferort ist grundsätzlich das dem Kunden vom Verkäufer genannte jeweilige Werk bzw. das jeweilige Auslieferungslager des Verkäufers („ex works“ bzw. „ab Werk“). Soweit die Waren „ex works“ bzw. „ab Werk“ ausgeliefert werden, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Verkäufer den Kunden darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.
Bei Abholung der Ware durch den Kunden hat dieser sicherzustellen, dass das für den Transport verwendete Fahrzeug sowohl für den Transport der jeweiligen Ware als auch für die Beladeanlagen der vom Verkäufer genannten jeweilige Werke bzw. Auslieferungslager geeignet ist. Die Be- und Entladezeiten der vom Verkäufer genannten Werke bzw. Auslieferungslager sind vom Kunden einzuhalten.
Ein Anspruch auf termingerechte Abholung bzw. Zustellung entfällt im Falle eines vereinbarten bestimmten Abhol- bzw. Zustelltermins, wenn das eingesetzte Fahrzeug ungeeignet ist oder ausfällt.
Die Bereitstellung der Waren zur Verladung erfolgt kommissioniert und verpackt. Abweichend von § 412 Satz 1 HGB trifft den Transportunternehmer bzw. den Frachtführer die Pflicht zur Verladung und Entladung entsprechend den Vorschriften der §§ 22,23 StVO. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer und/ oder die Mitarbeiter der jeweiligen Werke bzw. Auslieferungslager auf Wunsch des Transportunternehmers bzw. des Frachtführers die Ware auf das Fahrzeug stellen. Der Transportunternehmer bzw. Frachtführer verpflichtet sich, das Transportgut beförderungssicher zu laden, zu verstauen und zu befestigen und das jeweilige Werksgelänge bzw. Auslieferungsgelände nur mit im Sinne der StVO gesicherter Ladung zu verlassen.
Sofern die Ladungssicherung durch den Transportunternehmer bzw. den Frachtführer und/oder die Art des Fahrzeugs nicht sichergestellt ist, sind der Verkäufer und/oder die Mitarbeiter der jeweiligen Werke bzw. Auslieferungslager berechtigt, die Bereitstellung der Ware und/oder die Ausfahrt aus dem jeweiligen Werk bzw. Auslieferungslager zu verweigern.
Sofern hingegen „Anlieferung frei LKW Baustelle“ vereinbart ist, erfüllt der Verkäufer seine Lieferverpflichtung mit der Übergabe der Ware an den Transportunternehmer bzw. Frachtführer am Beladeort. Versendet der Verkäufer somit auf Verlangen des Kunden die Ware, gehen die Gefahren des Transports, auch unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt, zu Lasten des Kunden.
Der Kunde haftet auch dafür, dass die Zufahrtswege zur Abladestelle befahrbar und für die eingesetzten Fahrzeuge geeignet sind. Über die Befahrbarkeit der Straßen entscheidet der Fahrer. Wird er auf unbefestigtes Gelände beordert, dann haftet der Kunde für alle Schäden, gleich welcher Art, die dadurch an Fahrzeug und Ladung entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, das Transportfahrzeug unverzüglich bei der Ankunft an der Abladestelle zu entladen. Bei Zuwiderhandlungen haftet er für die entstehenden Mehrkosten.
Zudem geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser sich in Annahme- oder Schuldnerverzug befindet. Die Verfügbarkeit der einzelnen Steinformate richtet sich nach dem Produktionsprogramm des jeweiligen Werkes. Die Frachtpreise in der/den Preisliste(n) der Schencking Vertriebsgesellschaft mbH gelten für das zur Baustelle nächstliegende Werk. Sollten Steinformate bestellt werden, die nicht im nächstliegendem Werk hergestellt werden, so behalten wir uns ausdrücklich die Weitergabe der Mehrfrachten vor.
§8 Rücknahme von Waren
Nur von dem Verkäufer gelieferte, original paketierte und unbeschädigte Ware wird von dem Verkäufer zurückgenommen. Dies gilt nicht für KS-U-Schalen, Stürze, Sichtmauersteine, Verblender, Dünnbettmörtel, sowie lose Steine, Kimmsteine, Sonderanfertigungen sowie im Kundenauftrag bestellte Handelswaren, diese sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.
§9 Mängelhaftung
Die Mängelhaftung für Lieferungen und Leistungen des Verkäufers richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Mängelansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Lieferung bzw. Leistung. Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Kunden von einem Mangel der Lieferung bzw. der Leistung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden bzw. dem Gefahrübergang bzw. der Erbringung der Leistung. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB. Hier verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung. Dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der VOB insgesamt einbezogen ist; hier gelten die Bestimmungen der VOB/B.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung unmittelbar nach Über-gabe zu untersuchen (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB). Die bei der Untersuchung der Leistung nach Übergabe erkennbaren Mängel hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt.
Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer verlangen. Der Verkäufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung vornehmen. Schlägt die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehl, gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, wenn und soweit die Ware noch nicht als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks eingebaut worden ist. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Bei einem unerheblichen Mangel ist das Recht auf Nacherfüllung ausgeschlossen.
Ist die Lieferung bzw. Leistung mangelhaft, kann der Kunde, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, nur unter den folgenden, zusätzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer geltend machen:
Wenn und soweit der Verkäufer eine fällige Leistung nicht oder nicht wie vertraglich geschuldet erbringt, muss der Kunde dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Die Fristsetzung muss die Erklärung enthalten, dass der Kunde die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Mit fruchtlosem Ablauf der von dem Kunden gesetzten Frist, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen; Tritt der Kunde wegen eines Mangels an der Leistung vom Vertrag mit dem Verkäufer zurück, kann der Verkäufer vom Kunden verlangen, dass dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Geltendmachung des Rücktritts schriftlich gegenüber dem Verkäufer erklärt, ob er am Rücktritt vom Vertrag festhält oder stattdessen Schadensersatz verlangt. Macht der Kunde nicht rechtzeitig von seinem Wahlrecht gegenüber dem Verkäufer Gebrauch, ist der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen.
Bei der Verletzung einer Leistungspflicht durch den Verkäufer, die nicht in einem Mangel der Leistung selbst besteht, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Verkäufer die Verletzung der Leistungspflicht zu vertreten hat. Der Verkäufer steht nicht dafür ein, dass die Leistung in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet.
Sofern nichts Anderes vereinbart ist, sind für die zu liefernden Waren die einschlägigen DIN-Normen maßgeblich. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung, insbesondere werden hierdurch keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien erklärt. Eine Garantie von Eigenschaften muss ausdrücklich vereinbart und als solche bezeichnet sein. Die bei der Herstellung, Transport oder Verarbeitung der Produkte des Verkäufers auftretenden geringfügigen Schäden oder Farbabweichungen stellen kein Mangel im Sinne von § 434 BGB dar und berechtigen nicht zur Reklamation, sofern dadurch die gewöhnliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Produkte eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist. Für handelsüblichen Bruch ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- , Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Stellt sich jedoch heraus, dass die Mängelbeseitigungsansprüche des Kunden unberechtigt waren, hat der Kunde die angefallenen Aufwendungen und Kosten dem Verkäufer zu ersetzen.
§ 10 Gesamthaftung/Schadenshöhe
Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet der Verkäufer für Schäden, die auf einen Mangel an der Ware bzw. der Leistung selbst oder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, nur im Umfang des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens und nur in den nachfolgenden Grenzen:
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers unbegrenzt.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch den Verkäufer, seines gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf den Rechnungswert der Lieferung bzw. Leistung.
Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet der Verkäufer nur, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Der Verkäufer ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (z.B. Streik, höhere Gewalt).
Für vom Verkäufer versicherte Risiken ist die Haftung des Verkäufers je Schadensfall auf die Haftungssumme der vom Verkäufers abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt.
Für den Verlust von Daten und Programmen, bzw. deren Wiederherstellung haftet der Verkäufer ebenfalls nur in dem aus § 10 Ziff. 1 und Ziff. 2 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme vermeidbar gewesen wäre.
Darüber hinaus ist eine Haftung des Verkäufers, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
Die Haftungsbegrenzung nach § 10 Ziff. 1 bis Ziff. 5. gilt nicht für vorsätzliches Verhalten, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die in den folgenden Absätzen aufgeführten Sicherheiten gewährt, die nach vollständiger Bezahlung aller gesicherten Forderungen freigegeben werden.
Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentümer von gelieferter Ware. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im Folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er gegenüber dem Verkäufer nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Nach entsprechender Aufforderung durch den Verkäufer wird der Kunde die Abtretung offenlegen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Informationen geben.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Kunde.
Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 12 Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Salvatorische Klausel
Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers, mithin 66740 Saarlouis. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Liefer- und/oder Leistungsverpflichtungen des Verkäufers und die sonstigen Vertragspflichten beider Vertragsparteien der Geschäftssitz des Verkäufers, mithin 66740 Saarlouis.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages sowie der Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.
Stand August 2022
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